AGB
Arbeits- und Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Sämtliche Angebote, Leistungen, Lieferungen der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn die Agentur ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen.
2.1 Vertragsschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur zustande. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen, Beschaffenheits- oder Eignungsvereinbarungen, die unter dem Vorbehalt schriftlicher Bestätigung stehen, sowie für Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen oder Nebenabreden. Die von der Agentur schriftlich oder mündlich akzeptierten und bestätigten Änderungen an den Werkleistungen der Agentur selbst werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Als solche Änderungen gelten auch jeweils vom Kunden verlangte Wiederholungen von Probeandrucken, Ausführungsvorlagen oder deren Korrektur.
2.2 Leistung und Honorar
Wenn nichts anders vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist jederzeit berechtigt, die Aufnahme der Bearbeitung bzw. die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme abhängig zu machen. Falls der Kunde zu der geforderten Vorauszahlung auch nach Setzen einer angemessenen Frist nicht bereit oder in der Lage ist, ist die Agentur berechtigt, unbeschadet des Rechts zum Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert nach den zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden Empfehlungen des Fachverband DPRG berechnet.
Dies gilt auch für vom Kunden in Auftrag gegebene Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, diese werden auch dann berechnet, wenn der endgültige Auftrag nicht erteilt wird. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur auf die höheren Kosten hinweisen. Genehmigt der Kunde die Kostenüberschreitung nicht binnen 3 Tagen schriftlich gegenüber der Agentur, ist diese berechtigt die weitere Auftragsausführung einzustellen.
Anzeigenaufträge erteilt die Agentur dem jeweiligen Verlag in Vertretung für den Kunden. Ansprüche des Kunden bestehen insoweit ausschließlich gegen den Verlag.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Agentur ist der Sitz der Agentur.
4. Liefer- und Leistungszeit
Von der Agentur einzuhaltende Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Kunde gegen die Agentur erst geltend machen, wenn er eine angemessene Frist, die mindestens sieben Tage betragen muss, zur Erfüllung gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Hat die Agentur bereits Teillieferungen bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Agentur an der Vertragserfüllung durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie z.B. Streik, höhere Gewalt, Bruch oder Fehlproduktion, oder betreffen solche Ereignisse einen der Unterlieferanten der Agentur, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Ziffer 9.
Der vereinbarte Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit der Agentur in Verzug ist, insbesondere Mitwirkungspflichten und eigene Obliegenheiten nicht vertragsgemäß erbringt.
Die Agentur ist zu den Kunden zumutbaren Teillieferungen / Teilleistungen jederzeit berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, er hat an der Teillieferung kein Interesse.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug rein netto zahlbar. Rechnungen für Anzeigen sind sofort zahlbar, ohne jeden Abzug. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
Bei Aufträgen über 5.000,00 EUR werden Kostenbedarfsanforderungen gestellt und à-Kto.-Zahlungen mit deren Zugang fällig.
Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt mit Ablauf von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ein.
Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, beispielsweise seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, so kann die Agentur Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, aber noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen ihr auch zu, wenn der Kunde trotz einer Verzug begründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Gefahrübergang
Bei Versendung der Leistungen der Agentur an einen außerhalb der Geschäftsräume der Agentur befindlichen Ort geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Räume der Agentur verlassen hat. Wird der Versand ohne Verschulden der Agentur unmöglich, geht die Gefahr mit dem Zugang der Meldung der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
8. Direktversandaufträge
Direktversandaufträge sind mit Aufgabe zum Versand erfüllt. Letztere gilt durch Übernahmebescheinigung der Versandperson als nachgewiesen. Mit Aufgabe zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über.
9. Mängel und Haftung
Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu überprüfen und die Unterlagen zum Zeichen der Genehmigung unterzeichnet zurückzugeben. Eine mündliche Freigabe ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur wirksam. Für Verspätungen durch verzögerte Freigabe seitens des Kunden haftet die Agentur nicht.
Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware ebenfalls unverzüglich zu überprüfen. Bei Direktversandaufträgen erhält der Kunde ein ebenfalls unverzüglich zu überprüfendes Endexemplar. Mängel sind binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauen Angaben des Mangels schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen. Dies gilt auch für versteckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, nach deren Entdeckung. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde nicht unverzüglich auf Verlangen der Agentur Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung stellt.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren und Fotoreproduktionen gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Dies gilt z.B. für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck, Fotografie oder Reproduktion und Original.
Die von der Agentur gelieferten Druckerzeugnisse können eine Abweichung von plus/minus 1,0 mm bis 1,5 mm im Format haben. Papier und Folien unterliegen einer Toleranz von plus/minus 10 % auf Gewicht und Stärke. Gewicht für absolute Haltbarkeit der Farben wird nicht übernommen.
Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigt die Agentur wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Nacherfüllung berechtigter Weise beanstandet, so steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu, sofern ihm ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Lieferung bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen vereinbartem Preis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Agentur die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Die Agentur kann die Mängelbeseitigung verweigern, soweit und solange der Kunde seine fälligen Verpflichtungen, die die dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten übersteigen, nicht erfüllt.
Für Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, für sämtliche Fremdarbeiten sowie für die Aufgabe zum Versandt haftet die Agentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten bzw. beauftragten Unternehmer. Die Agentur kann sich durch Abtretung der Ansprüche gegen den Zulieferanten oder Unternehmer an den Kunden von ihrer Haftung gegenüber dem Kunden befreien.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach der Art vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Agentur. Gegenüber Unternehmern haftet die Agentur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragsverpflichtungen nicht.
Im Falle des Verzugs der Agentur ist ein etwaiger Schaden auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Agentur zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder eines Dritten sowie bei Übernahme einer Garantie oder Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Agentur Arglist vorzuwerfen ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sollte die Agentur nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so kann die Agentur, unbeschadet der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Rechnungsdatum noch offenen Forderungen der Agentur gegen den Kunden Eigentum der Agentur. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die die Abtretung annehmende Agentur ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder bei Verletzung der in Ziffer 10 geregelten Pflichten. Für diesen Fall behält sich die Agentur vor, die Abnehmer des Kunden von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Agentur steht an sämtlichen, vom Kunden angelieferten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Falls der Wert der Agentur übergebenen Sicherheiten oder angelieferter Gegenstände die Forderungen der Agentur um mehr als 30 % übersteigt, wird die Agentur auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Agentur freigeben.
Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung der in Ziffer 10 geregelten Pflichten oder im Falle des Verzuges, ist die Agentur - neben sonstigen Rechten - zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme hat die Agentur innerhalb angemessener Frist dem Kunden gegenüber zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen wird. Die Agentur ist berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die Forderung zu verwerten.
11. Musterexemplare
Von jedem realisierten Werbemittel, das unter Zugrundelegung der Vorschläge und Entwürfe der Agentur entstanden ist, sind der Agentur mindestens zehn einwandfreie, ungefaltete Exemplare kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Von Arbeiten wie Display, Schildern, Fahrzeug- und Gebäudegestaltung, Messeständen und dergleichen sind der Agentur kostenlos fachgerechte Farbaufnahmen in einem Mindestformat von 180 mm x 240 mm zur Verfügung zu stellen.
12. Urheberrecht und Eigentum
Vorschläge, Entwürfe und Texte der Agentur sowie Werk- und Reinzeichnungen stellen sich als persönliche geistige Schöpfung dar, für die das Urheberrechtgesetz gilt. Sie bleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden Eigentum der Agentur, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Ohne Erlaubnis der Agentur dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen oder Details, ist unzulässig.
Als Berater/Entwerfer ist die Agentur berechtigt, sich jederzeit als Autor der von ihr geschaffenen Arbeiten zu bezeichnen und diese zu signieren. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung.
Die der Agentur vom Kunden zu Bearbeitung und Verwertung überlassenen Vorlagen und Gestaltungselemente (Texte, Fotos, Illustrationen, Zeichnungen, Modelle etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde über die entsprechenden Rechte verfügt. In Zweifelsfällen ist die Agentur berechtigt, hierüber vom Kunden einen schriftlichen Nachweis zu verlangen.
13. Nutzungsrechte
Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang der Nutzung verwendet werden. Mit der Zahlung des vereinbarten Gesamthonorars, d.h. der Entwurf- und Lizenzhonorare, erwirbt der Kunde in dem mit ihm vereinbarten Umfang Nutzungsrechte.
Sämtliche vertraglich nicht erwähnten Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich beim Urheber. Es ist Sache des Kunden, nachzuweisen, in welchem Umfange ihm Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk übertragen wurden.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur gestattet. Das gilt insbesondere für die Wiedergabe eines Entwurfes oder Teilen davon in einem anderen als dem vereinbarten Format oder für andere Werbemittel (z. B. ein Plakatentwurf für Prospektgestaltung).
Die Zustimmung der Agentur zu einer anderweitigen oder weitergehenden Nutzung ist von der Vereinbarung eines entsprechenden Lizenzhonorars abhängig.
Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Abgelehnte, nicht zur Ausführung gelangte Vorschläge oder Entwürfe sind auch ohne Nutzung Honorar berechtigt (Konzeptions-/Entwurfshonorar). Eine spätere Nutzung setzt in jedem Fall die Zustimmung der Agentur und die Bezahlung des Lizenzhonorars voraus.
14. Zeichenrecht/Wettbewerbsrecht
Für die zeichenrechtliche Eintragung und Schutzfähigkeit der Vorschläge/Entwürfe übernimmt die Agentur die Gewähr nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Gleiches gilt auch für die wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit von Vorschlägen/Entwürfen der Agentur.
15. Nebenkosten
Frachtkosten werden dem Kunden stets gesondert berechnet, wobei die Wahl der Versandart der Agentur obliegt.
Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Druck- und Prägeplatten oder -walzen, Klischees etc. hat keinen Eigentumserwerb des Kunden zur Folge. Etwaige Musterschutzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
Fotonegative verbleiben im Besitz des Zulieferanten der Agentur.
16. Sonstiges
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendungen dienende Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie andere angebrachte Gegenstände werden nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus bis zu maximal fünf Jahren aufbewahrt und anschließend ohne Ankündigung vernichtet.
Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Beschädigungen oder Verlust. Layouts, Reinzeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen sind der Agentur nach angemessener Frist, spätestens jedoch auf Aufforderung, unbeschädigt zurückzugeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe, insbesondere von nicht zur Ausführung gelangten Arbeiten, ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz in Höhe eines zusätzlichen Entwurfshonorars zu verlangen. Es bleibt der Agentur unbenommen, einen höheren Schaden gegen Nachweis geltend zu machen.
Sollten vorbezeichnete Gegenstände versichert werden, hat der Kunde eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.
17. Schlußbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Agentur.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist ebenfalls der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Kunden auch an einen sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).